Produkte
Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
Adexpo GmbH
Artikel 1: Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
- ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’: Allgemeine Geschäftsbdingungen;
- ‘ADEXPO GmbH’: Vermieter von Designmöbeln für Messen, Veranstaltungen und Organisationen. Satzungsgenäß in Neuss ansässig, Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
Adexpo GmbH
Artikel 1: Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
- ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’: Allgemeine Geschäftsbdingungen;
- ‘ADEXPO GmbH’: Vermieter von Designmöbeln für Messen, Veranstaltungen und Organisationen. Satzungsgenäß in Neuss ansässig, im weiteren Adexpo; genannt.
- ‘Event’: eine Messe, Ausstellung, ein Kongress, eine Veranstaltung oder eine andere Art von Live - Kommunikation;
- ‘IE-Rechte’: Rechte an geistigen Schöpfungen, wie
z.B. Urheberrechte, Designrechte, Markenrechte, Handelsnamenrechte, Datenbankrechte, Patentrechte;
- ‘Auftrag’: bedeutet jeden Auftrag, den Adexpo im Rahmen des Vertrages für den Kunden ausführen muss, einschließlich der Bereitstellung von Dienstleistungen und Gegenständen zum Verkauf und/oder zur Vermietung;
- ‘Auftraggeber’: ist jede natürliche oder juristische Person, die sich im Zusammenhang mit einem möglichen Vertrag mit Adexpo in Verbindung setzt oder die einen Vertrag mit Adexpo abgschloßen hat;
- ‘Vertrag’: bezeichnet den Vertrag zwischen Adexpo und dem Kunden, gemäß dem Adexpo einen Auftrag des Kunden ausführt;
- ‘Partei’: Adexpo oder Kunde individuell;
- ‘Parteien’: Adexpo und Kunde gemeinsam;
- ‘Schriftlich’: bedeutet in textform.
Artikel 2: Allgemein
2.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge sowie für alle sonstigen diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.
2.2 Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarten Abweichungen oder Ergänzungen gelten nur einmal. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen so gilt die vorliegende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, nichtig sein, oder aus anderen Gründen von den Parteien nicht geltend gemacht werden können, so hat Adexpo das Recht, diese Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich beibehalten wird. In diesem Fall bleiben die anderen Bestimmungen in voller Kraft wirksam und unberührt.
2.4 Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der verschiedneen Sprachversionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen, so hat der Text der deutchen Version Vorrang vor den übersetzten Versionen.
Artikel 3: Angebote, Verträge und Pflichten des Kunden
3.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, sind alle Angebote 30 (dreißig) Tage gültig.
3.2 Angebote werden schriftlicher Form abgegeben.
3.3 Der Vertrag kommt nur zustande, wenn das Angebot innerhalb der in Artikel 3.1 genannten Frist schriftlich angenommen wurde und diese Annahme innerhalb der in 3.1 genannten Frist bei Adexpo eingegangen ist.
3.4 Werden von Adexpo in der Annahme Vorbehalte und
/ oder Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot gemacht, so kommt der Vertrag abweichend von den Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels erst dann zustande, wenn Adexpo dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass sie diese Vorbehalte und / oder Änderungen akzeptiert.
3.5 Nachträgliche Nebenabreden oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von und / oder Vereinbarungen mit Untergebenen und / oder Mitarbeitern von Adexpo binden Adexpo erst, nachdem sie und soweit sie von Adexpo schriftlich bestätigt worden sind.
3.6 Der Kunde stellt sicher, dass Adexpo alle notwendigen Informationen, Dokumente und Daten, die Adexpo für die Ausführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig erhält. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den Adexpo erleidet, und für alle zusätzlichen Kosten, die Adexpo dadurch entstehen dass die vorgenannten Informationen nicht rechtzeitig vorliegen.
3.7 Adexpo haftet niemals für Mängel an der Dienstleistung, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die daraus entstehen, dass die von ihm an Adexpo erteilten Informationen unrichtig oder unvollständig sind. Der Auftraggeber stellt Adexpo von jeglichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen und anderer Daten, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wurden, frei.
Artikel 4: Stornierung oder Änderung
4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben: Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung eines Vertrages durch den Kunden bis zu 10 Kalendertagen vor dem von Adexpo angegebenen Liefertermin hat Adexpo Anspruch auf 30% des Vertragspreises:
- die gesamte vereinbarte Auftragssumme im Falle einer vollständigen Stornierug; oder
- den Teil des Auftragspreises, der sich auf den Teil der Vereinbarung bezieht, der storniert wird;
dem Kunden die Kosten in rechung stellen, erhöht um die bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages oder des stornierten Teils davon.
4.2 Storniert der Kunde den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb von 10 Kalendertagen vor dem von Adexpo angegebenen Liefertermin, ist der Kunde verpflichtet, den gesamten Auftragsbetrag zu bezahlen.
4.3 Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden und in gegenseitiger Absprache geändert, so ist Adexpo berechtigt, die durch diese Änderung verursachten Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit ist im Falle einer Änderung nicht mehr wirksam.
4.4 Adexpo kann ein Angebot oder einen Vertrag nur dann stornieren, wenn der Kunde innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Datum, an dem das Angebot unterbreitet wurde, oder innerhalb von 8 (acht) Tagen nach dem Datum, an dem der Vertrag geschlossen wurde, schriftlich über die Stornierung informiert.
4.5 Im Falle eines teilweisen Rücktritts bleibt das Angebot bzw. der Vertrag im Übrigen aufrecht.
Artikel 5: Preise
5.1 Für den Auftrag gelten die im Angebot unterbreiteten Preise, es sei denn, dass nach Vertragsschluss, aber vor Ausführung des Auftrages Umstände eintreten, die eine Äderung des Preises zur Folge haben.
5.2 Soweit nicht schriftlich anders angegeben, sind die Preise von Adexpo:
- auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Kaufpreise, Frachtkosten, Mietpreise, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
- alle Kosten, die Adexpo von Dritten nach Beginn des Auftrages in Rechnung gestellt werden, gehen zu Lasten des Kunden;
- ohne Mehrwertsteuer und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Import - und Exportzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle, sowohl im Innland als auch im Ausland;
- in Euro und mögliche Wechselkursänderungen werden weitergegeben.
5.3 Preislisten werden sorgfältig erstellt. Adexpo ist jedoch berechtigt, die Preise nach Vertragsabschluß aufgrund von offensichtlichen Druckfehlern in der Preisliste zu ändern.
5.4 Bei Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem für diesen Teil im Angebot genannten Betrag oder zu einem anteiligen Teil des für das Ganze genannten Preises zu liefern.
Artikel 6: Lieferung im Allgemeinen
6.1 Die Lieferung der vereinbarten Leistungen und Waren beginnt zu dem im Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung nach Ziffer 3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung genannten Zeitpunkt.
6.2 Die von Adexpo angegebenen Lieferzeiten sind nicht bindent. Die von Adexpo angegebenen Lieferzeiten basiern auf den Arbeitsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Versands des Angebotes oder der in Artikel 3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bestätigung gelten. Tritt eine Verzögerung ohne Verschulden von Adexpo ein, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferzeit verlängert sich auch dann, wenn die Verzögerung seitens von Adexpo durch die Nichterfüllung einer Vertragspflicht oder einer Mitwirkpflicht des Kunden entstanden ist.
6.3 Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der vereinbarten Weise erfolgen, ist Adexpo berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.4 Adexpo ist berechtigt eine Teillieferung vorzunehmen.
6.5 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Liefer- oder Abholort leicht zugänglich, frei von Hindernissen, trocken und sauber ist. Wird die Lieferung oder Abholung der Ware durch das Versäumnis des Auftraggebers verzögert oder gar unmöglich gemacht, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. Der angegebene Mietpreis basiert auf einer Lieferung im Erdgeschoss und der Eignung des Bodens für Paletten, (elektrische) Hubwagen und Möbelwagen. Ist eine Anlieferung im Erdgeschoss nicht möglich und/oder ist der Boden für (elektrische) Hubwagen und Möbelwagen nicht geeignet, ist Adexpo berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten durch ein Mehraufwand bei der Anlieferung zu berechnen.
Artikel 7: Lieferung und Recht auf Reklamation
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung anwesend zu sein, um die Lieferung zu prüfen und in Empfang zu nehmen. Adexpo informiert den Kunden mündlich oder schriftlich über den Lieferzeitpunkt, damit die Lieferung geprüft werden kann.
7.2 Reklamationen sind unverzüglich während der Lieferung an Adexpo zu richten. Wird die Reklamation als berechtigt angesehen, unterbreitet Adexpo innerhalb einer angemessenen Frist ein entsprechendes Angebot, dass in einem angemessenen Verhältniss zur Forderung steht.
7.3 Adexpo liefert gute komerzielle Qualität. Unbeachtet der in diesen Bedingungen genannten Einschränkungen garantiert Adexpo die Unversehrtheit der gelieferten Waren, vorausgesetzt, dass alle Anweisungen zu dem ordnungsgemäßen Umgang beachtet wurden.
7.4 Aufgrund unterschiedlicher Produktionszeiten bei Lieferanten kann es zu leichten Farb- oder Maßabweichungen kommen. Adexpo wird sich bemühen, dies jederzeit zu verhindern, kann aber nicht für geringfügige Abweichungen in Bezug auf die zuvor genannten Kriterien verantwortlich gemacht werden. Die vorgenannten Abweichungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Abnahme.
7.5 Entspricht die gelieferte Ware nicht dem gemeinsamen Vertrag, ist Adexpo das Recht der Nachbesserung einzuräumen.
7.6 Tritt während der Mietdauer ein Mangel an der Ware auf, wird Adexpo sich bemühen diesen Mangel zu beheben, jedoch nur in dem Umfang wie es von Adexpo verlangt werden kann, da Adexpo den Mangel nicht zu verschulden hat.
7.7 Die Rücksendung der Mietware zum Zwecke des Austausches oder der Reparatur erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, jedoch erst nach Genehmigung durch Adexpo.
7.8 Beanstandungen und Reklamationen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen und dies auch nur in schriftlicher Form. Hat der Auftarggeber innerhalb der vorgenannten Frist nicht reklamiert und / oder Adexpo keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, erlischt das Reklamationsrecht.
7.9 Der Auftrag gilt als abgeschloßen und vom Auftraggeber angenommen, wenn der Auftraggeber bei der angekündigten Fertigstellung nicht anwesend ist oder wenn während der Fertigstellung keine Reklamationen erfolgen.
Artikel 8: Eigentum
8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, bleiben die im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferten und / oder zur Verfügung gestellten Waren Eigentum von Adexpo.
8.2 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Eigentum in dem im Rahmen des Auftrages gelieferten Waren auf den Auftraggeber übertragen wird, erfolgt der Eigentumsübergang in dem Moment, in dem der Auftraggeber alle seine (Zahlungs-
)Verpflichtungen aus dem Vertrag und alle Forderungen aus der Nichterfüllung dieses Vertrags, einschließlich der daraus resultierenden Schäden, Zinsen und Kosten erfüllt hat.
8.3 Während des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraumes ist es dem Auftraggeber untersagt, die gelieferten Waren zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu vermieten, zu verleihen oder auf anderer Weise der Kontrolle zu entziehen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seiner normalen Betriebsführung. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten Waren mit gebotener Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Adexpo zu behandeln und zu lagern.
8.4 Adexpo hat das Recht die gelieferten Waren sofort von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Absatz 2 dieses Artikels nicht nachkommt. Der Auftraggeber wird jede Mitwirkung leisten und ermächtigt Adexpo unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Adexpo befindet. Alle mit der Rückholung dieser Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Adexpo ist zudem berechtigt, einen allfälligen Schaden an der Ware beim Auftraggeber geltend zu machen oder eine allfällige Wertminderung der Ware dem Auftraggeber zu belasten.
8.5 Machen Dritte Rechte an den von Adexpo unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend, oder weiß der Kunde, das Dritte beabsichtigen Rechte an diesen Waren geltend zu machen, so wird er Adexpo hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Auftarggeber ist verpflichtet, den Pfändungsschuldner oder Dritte schriftlich auf das Eigentum von Adexpo hinzuweisen und Adexpo eine Kopie hiervon zukommen zu lassen.
Artikel 9: Rechnungsstellung und Bezahlung
9.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
9.2 Adexpo ist berechtigt vom Auftraggeber die vollständige oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Zahlung dieser Vorauszahlung hat innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu erfolgen. Solange die geforderte Vorauszahlung nicht geleistet wurde, ist Adexpo nicht zur (weiteren) Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
9.3 Die Zahlung erfolgt ohne Abzug oder Aufrechnung, es sei denn, eine Gegenforderung wird von Adexpo ausdrücklich anerkannt oder ist unwiderruflich rechtskräftig festgestellt worden.
9.4 Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zahlungsverpflichtungen ist der Kunde rechtlich in Verzug. In diesem Fall ist Adexpo dazu berechtigt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder ganz oder teilweise zu kündigen. Darüber hinaus ist Adexpo dazu berechtigt, ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung für den Zeitraum, in dem sich der Kunde in Verzug befindet, Zinsen in Höhe von 9% pro Jahr auf den fälligen Betrag zu berechnen, es sei denn, der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz ist höher, in welchem Fall dieser Zinssatz gilt. Ein Teil eines Monats wird dabei als voller Monat bewertet.
9.5 Der Anspruch von Adexpo auf Zahlung des Kunden ist sofort fällig und zahlbar, sobald:
a. die Frist für die Zahlung überschrittten wurde;
b. der Kunde einen Insolvenzantrag oder Zahlungsaussettzung beantragt hat;
c. Kunde oder Unternehmen wird aufgelöst, liquidiert;
d. Kunde (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gerichtlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder stirbt.
9.6 Alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die Adexpo in Folge der Nichterfüllung der (Zahlungs-) Verpflichtungen des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
Artikel 10: Risiko
10.1 Nach der Lieferung übergehen die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht erst wieder ab dem Zeitpunkt zu Adexpo über, zudem die gelieferten Waren wieder vollständig in den Besitz von Adexpo übergegangen sind .
10.2 Sind die gelieferten Waren am vereinbarten Rückgabetermin nicht vorhanden, berechnet Adexpo eine zusätzliche Mietperiode oder die Kosten für einen zusätzlichen Transport (nach Ermessen von Adexpo).
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, Adexpo unverzüglich über Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der im Rahmen des Auftrags von Adexpo gelieferten Waren zu unterrichten und ist verpflichtet, jeden Schaden an diesen Waren unabhängig der Ursache vollständig zu ersetzen.
Artikel 11: Haftung
11.1 Adexpo haftet nur für unmittelbare Schäden, die der Auftraggeber während oder anlässlich der Erfüllung des Vertrages erleidet.
11.2 Wird festgestellt das Adexpo für Schäden haftet, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, so ist der Schaden auf maximal das doppelte des Betrages (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt, den der Auftraggeber Adexpo aufgrund des Vertrages schuldet.
11.3 Adexpo haftet niemals für indirekte Schäden des Auftraggebers. Zu den indirekten Schäden zählen unter anderem Folgeschäden, entgangener Gewinn, entstandene Verluste und Kosten, sowie entgangene Aufträge und entgangene Einsparungen, Schäden durch Produktions- oder Betriebsunterbrechung oder –stillstand.
11.4 Adexpo haftet nicht für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen und/ oder zur Erfüllung des Vertrages eingeschalteter Dritter verursacht werden.
11.5 Adexpo haftete niemals für Abweichungen in Größe, Farbe, Preis oder anderen Spezifikationen, wie z.B. auf Fotos, 3D Dateien, Website Artikeln, Angebote oder Preislisten gezeigt.
11.6 Die Haftungsbeschränkungen in diesem Artikel gelten nicht, wenn und soweit die Haftung von Adexpo für den betreffenden Schaden versichert ist und eien Zahlung aus der Versicherung erfolgt. Wenn ein Selbstbehalt gilt, wird der Selbstbehalt von dem Bertrag abgezogen, für den Adexpo haftet. Adexpo ist jedoch nicht verpflichtet, Rechte aus dieser Versicherung geltend zu machen, wenn sie vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
11.7 Der Schadensersatzanspruch des Kunden wird erst fällig, wenn der Kunde alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Adexpo erfüllt hat.
11.8 Der Kunde stellt Adexpo von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die von Adexpo gelieferte Ware frei, unabhängig von der Ursache oder dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist.
11.9 Die gelieferte Ware muss sich bei der Rückgabe in dem selben Zustand befinden, in dem sie von Adexpo geliefert wurde.
11.10 Eine etwaige Haftung nach zwingendem Recht bleibt von dem vorstehenden Regelungen unberührt.
Artikel 12: Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt auf Seiten von Adexpo liegt vor, wenn Adexpo aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle oder des Risikos von Adexpo liegen, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert wird, selbst wenn diese zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg / roosKriegsgefahr, (drohender) Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Pandemie, Epidemie, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportbeschränkungen, Maschinendefekte, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, witterungsbedingte Transportbehinderung und Verkehrsstörungen, (Lieferanten) und / oder Subunternehmer von Adexpo, die ihren Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommen oder nachkommen können, Störungen in der Energie, - Wasser und Telekommunikationsversorgung im Betrieb von Adexpo sowie jede Handlung des Veranstalters die Veranstaltung oder des Betreibers des Veranstaltungsortes, die Adexpo an der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert.
12.2 Sobald ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Umstand eintritt oder eizutreten droht, informiert Adexpo den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhab von 72 Stunden, unter Angabe der zu erwartenden Folgen dieses Umstandes für die Erfüllung ihrer Verpflichtung.
12.3 Das Versäumnis unverzüglich zu melden, dass ein Umstand, wie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt, eingetreten ist, bedeutet nicht, dass Adexpo nicht mehr berechtigt ist, sich auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen.
12.4 Adexpo hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Falle und für die Dauer einer Situation höherer Gewalt auszusetzen. Wenn der Zeitraum höherer Gewalt länger als drei (3) Monate dauert und die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch Adexpo auch nach diesem Zeitraum nicht möglich ist, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne das Adexpo zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
12.5 Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt derart, dass der Vertrag nicht vor Eröffnung der Veranstaltung erfüllt und abgschloßen werden kann, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat Adexpo Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
12.6 Hat Adexpo bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen.
Artikel 13: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle Verträge und die sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, ist das für den Sitz von Adexpo zuständige Gericht ausschließlich zuständig. [...]
Adexpo GmbH
Artikel 1: Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
- ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’: Allgemeine Geschäftsbdingungen;
- ‘ADEXPO GmbH’: Vermieter von Designmöbeln für Messen, Veranstaltungen und Organisationen. Satzungsgenäß in Neuss ansässig, Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
Adexpo GmbH
Artikel 1: Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
- ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’: Allgemeine Geschäftsbdingungen;
- ‘ADEXPO GmbH’: Vermieter von Designmöbeln für Messen, Veranstaltungen und Organisationen. Satzungsgenäß in Neuss ansässig, im weiteren Adexpo; genannt.
- ‘Event’: eine Messe, Ausstellung, ein Kongress, eine Veranstaltung oder eine andere Art von Live - Kommunikation;
- ‘IE-Rechte’: Rechte an geistigen Schöpfungen, wie
z.B. Urheberrechte, Designrechte, Markenrechte, Handelsnamenrechte, Datenbankrechte, Patentrechte;
- ‘Auftrag’: bedeutet jeden Auftrag, den Adexpo im Rahmen des Vertrages für den Kunden ausführen muss, einschließlich der Bereitstellung von Dienstleistungen und Gegenständen zum Verkauf und/oder zur Vermietung;
- ‘Auftraggeber’: ist jede natürliche oder juristische Person, die sich im Zusammenhang mit einem möglichen Vertrag mit Adexpo in Verbindung setzt oder die einen Vertrag mit Adexpo abgschloßen hat;
- ‘Vertrag’: bezeichnet den Vertrag zwischen Adexpo und dem Kunden, gemäß dem Adexpo einen Auftrag des Kunden ausführt;
- ‘Partei’: Adexpo oder Kunde individuell;
- ‘Parteien’: Adexpo und Kunde gemeinsam;
- ‘Schriftlich’: bedeutet in textform.
Artikel 2: Allgemein
2.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge sowie für alle sonstigen diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.
2.2 Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarten Abweichungen oder Ergänzungen gelten nur einmal. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen so gilt die vorliegende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, nichtig sein, oder aus anderen Gründen von den Parteien nicht geltend gemacht werden können, so hat Adexpo das Recht, diese Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich beibehalten wird. In diesem Fall bleiben die anderen Bestimmungen in voller Kraft wirksam und unberührt.
2.4 Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der verschiedneen Sprachversionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen, so hat der Text der deutchen Version Vorrang vor den übersetzten Versionen.
Artikel 3: Angebote, Verträge und Pflichten des Kunden
3.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, sind alle Angebote 30 (dreißig) Tage gültig.
3.2 Angebote werden schriftlicher Form abgegeben.
3.3 Der Vertrag kommt nur zustande, wenn das Angebot innerhalb der in Artikel 3.1 genannten Frist schriftlich angenommen wurde und diese Annahme innerhalb der in 3.1 genannten Frist bei Adexpo eingegangen ist.
3.4 Werden von Adexpo in der Annahme Vorbehalte und
/ oder Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot gemacht, so kommt der Vertrag abweichend von den Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels erst dann zustande, wenn Adexpo dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass sie diese Vorbehalte und / oder Änderungen akzeptiert.
3.5 Nachträgliche Nebenabreden oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von und / oder Vereinbarungen mit Untergebenen und / oder Mitarbeitern von Adexpo binden Adexpo erst, nachdem sie und soweit sie von Adexpo schriftlich bestätigt worden sind.
3.6 Der Kunde stellt sicher, dass Adexpo alle notwendigen Informationen, Dokumente und Daten, die Adexpo für die Ausführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig erhält. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den Adexpo erleidet, und für alle zusätzlichen Kosten, die Adexpo dadurch entstehen dass die vorgenannten Informationen nicht rechtzeitig vorliegen.
3.7 Adexpo haftet niemals für Mängel an der Dienstleistung, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die daraus entstehen, dass die von ihm an Adexpo erteilten Informationen unrichtig oder unvollständig sind. Der Auftraggeber stellt Adexpo von jeglichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen und anderer Daten, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wurden, frei.
Artikel 4: Stornierung oder Änderung
4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben: Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung eines Vertrages durch den Kunden bis zu 10 Kalendertagen vor dem von Adexpo angegebenen Liefertermin hat Adexpo Anspruch auf 30% des Vertragspreises:
- die gesamte vereinbarte Auftragssumme im Falle einer vollständigen Stornierug; oder
- den Teil des Auftragspreises, der sich auf den Teil der Vereinbarung bezieht, der storniert wird;
dem Kunden die Kosten in rechung stellen, erhöht um die bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages oder des stornierten Teils davon.
4.2 Storniert der Kunde den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb von 10 Kalendertagen vor dem von Adexpo angegebenen Liefertermin, ist der Kunde verpflichtet, den gesamten Auftragsbetrag zu bezahlen.
4.3 Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden und in gegenseitiger Absprache geändert, so ist Adexpo berechtigt, die durch diese Änderung verursachten Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit ist im Falle einer Änderung nicht mehr wirksam.
4.4 Adexpo kann ein Angebot oder einen Vertrag nur dann stornieren, wenn der Kunde innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Datum, an dem das Angebot unterbreitet wurde, oder innerhalb von 8 (acht) Tagen nach dem Datum, an dem der Vertrag geschlossen wurde, schriftlich über die Stornierung informiert.
4.5 Im Falle eines teilweisen Rücktritts bleibt das Angebot bzw. der Vertrag im Übrigen aufrecht.
Artikel 5: Preise
5.1 Für den Auftrag gelten die im Angebot unterbreiteten Preise, es sei denn, dass nach Vertragsschluss, aber vor Ausführung des Auftrages Umstände eintreten, die eine Äderung des Preises zur Folge haben.
5.2 Soweit nicht schriftlich anders angegeben, sind die Preise von Adexpo:
- auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Kaufpreise, Frachtkosten, Mietpreise, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
- alle Kosten, die Adexpo von Dritten nach Beginn des Auftrages in Rechnung gestellt werden, gehen zu Lasten des Kunden;
- ohne Mehrwertsteuer und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Import - und Exportzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle, sowohl im Innland als auch im Ausland;
- in Euro und mögliche Wechselkursänderungen werden weitergegeben.
5.3 Preislisten werden sorgfältig erstellt. Adexpo ist jedoch berechtigt, die Preise nach Vertragsabschluß aufgrund von offensichtlichen Druckfehlern in der Preisliste zu ändern.
5.4 Bei Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem für diesen Teil im Angebot genannten Betrag oder zu einem anteiligen Teil des für das Ganze genannten Preises zu liefern.
Artikel 6: Lieferung im Allgemeinen
6.1 Die Lieferung der vereinbarten Leistungen und Waren beginnt zu dem im Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung nach Ziffer 3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung genannten Zeitpunkt.
6.2 Die von Adexpo angegebenen Lieferzeiten sind nicht bindent. Die von Adexpo angegebenen Lieferzeiten basiern auf den Arbeitsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Versands des Angebotes oder der in Artikel 3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bestätigung gelten. Tritt eine Verzögerung ohne Verschulden von Adexpo ein, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferzeit verlängert sich auch dann, wenn die Verzögerung seitens von Adexpo durch die Nichterfüllung einer Vertragspflicht oder einer Mitwirkpflicht des Kunden entstanden ist.
6.3 Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der vereinbarten Weise erfolgen, ist Adexpo berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.4 Adexpo ist berechtigt eine Teillieferung vorzunehmen.
6.5 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Liefer- oder Abholort leicht zugänglich, frei von Hindernissen, trocken und sauber ist. Wird die Lieferung oder Abholung der Ware durch das Versäumnis des Auftraggebers verzögert oder gar unmöglich gemacht, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. Der angegebene Mietpreis basiert auf einer Lieferung im Erdgeschoss und der Eignung des Bodens für Paletten, (elektrische) Hubwagen und Möbelwagen. Ist eine Anlieferung im Erdgeschoss nicht möglich und/oder ist der Boden für (elektrische) Hubwagen und Möbelwagen nicht geeignet, ist Adexpo berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten durch ein Mehraufwand bei der Anlieferung zu berechnen.
Artikel 7: Lieferung und Recht auf Reklamation
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung anwesend zu sein, um die Lieferung zu prüfen und in Empfang zu nehmen. Adexpo informiert den Kunden mündlich oder schriftlich über den Lieferzeitpunkt, damit die Lieferung geprüft werden kann.
7.2 Reklamationen sind unverzüglich während der Lieferung an Adexpo zu richten. Wird die Reklamation als berechtigt angesehen, unterbreitet Adexpo innerhalb einer angemessenen Frist ein entsprechendes Angebot, dass in einem angemessenen Verhältniss zur Forderung steht.
7.3 Adexpo liefert gute komerzielle Qualität. Unbeachtet der in diesen Bedingungen genannten Einschränkungen garantiert Adexpo die Unversehrtheit der gelieferten Waren, vorausgesetzt, dass alle Anweisungen zu dem ordnungsgemäßen Umgang beachtet wurden.
7.4 Aufgrund unterschiedlicher Produktionszeiten bei Lieferanten kann es zu leichten Farb- oder Maßabweichungen kommen. Adexpo wird sich bemühen, dies jederzeit zu verhindern, kann aber nicht für geringfügige Abweichungen in Bezug auf die zuvor genannten Kriterien verantwortlich gemacht werden. Die vorgenannten Abweichungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Abnahme.
7.5 Entspricht die gelieferte Ware nicht dem gemeinsamen Vertrag, ist Adexpo das Recht der Nachbesserung einzuräumen.
7.6 Tritt während der Mietdauer ein Mangel an der Ware auf, wird Adexpo sich bemühen diesen Mangel zu beheben, jedoch nur in dem Umfang wie es von Adexpo verlangt werden kann, da Adexpo den Mangel nicht zu verschulden hat.
7.7 Die Rücksendung der Mietware zum Zwecke des Austausches oder der Reparatur erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, jedoch erst nach Genehmigung durch Adexpo.
7.8 Beanstandungen und Reklamationen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen und dies auch nur in schriftlicher Form. Hat der Auftarggeber innerhalb der vorgenannten Frist nicht reklamiert und / oder Adexpo keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, erlischt das Reklamationsrecht.
7.9 Der Auftrag gilt als abgeschloßen und vom Auftraggeber angenommen, wenn der Auftraggeber bei der angekündigten Fertigstellung nicht anwesend ist oder wenn während der Fertigstellung keine Reklamationen erfolgen.
Artikel 8: Eigentum
8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, bleiben die im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferten und / oder zur Verfügung gestellten Waren Eigentum von Adexpo.
8.2 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Eigentum in dem im Rahmen des Auftrages gelieferten Waren auf den Auftraggeber übertragen wird, erfolgt der Eigentumsübergang in dem Moment, in dem der Auftraggeber alle seine (Zahlungs-
)Verpflichtungen aus dem Vertrag und alle Forderungen aus der Nichterfüllung dieses Vertrags, einschließlich der daraus resultierenden Schäden, Zinsen und Kosten erfüllt hat.
8.3 Während des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraumes ist es dem Auftraggeber untersagt, die gelieferten Waren zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu vermieten, zu verleihen oder auf anderer Weise der Kontrolle zu entziehen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seiner normalen Betriebsführung. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten Waren mit gebotener Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Adexpo zu behandeln und zu lagern.
8.4 Adexpo hat das Recht die gelieferten Waren sofort von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Absatz 2 dieses Artikels nicht nachkommt. Der Auftraggeber wird jede Mitwirkung leisten und ermächtigt Adexpo unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Adexpo befindet. Alle mit der Rückholung dieser Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Adexpo ist zudem berechtigt, einen allfälligen Schaden an der Ware beim Auftraggeber geltend zu machen oder eine allfällige Wertminderung der Ware dem Auftraggeber zu belasten.
8.5 Machen Dritte Rechte an den von Adexpo unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend, oder weiß der Kunde, das Dritte beabsichtigen Rechte an diesen Waren geltend zu machen, so wird er Adexpo hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Auftarggeber ist verpflichtet, den Pfändungsschuldner oder Dritte schriftlich auf das Eigentum von Adexpo hinzuweisen und Adexpo eine Kopie hiervon zukommen zu lassen.
Artikel 9: Rechnungsstellung und Bezahlung
9.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
9.2 Adexpo ist berechtigt vom Auftraggeber die vollständige oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Zahlung dieser Vorauszahlung hat innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu erfolgen. Solange die geforderte Vorauszahlung nicht geleistet wurde, ist Adexpo nicht zur (weiteren) Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
9.3 Die Zahlung erfolgt ohne Abzug oder Aufrechnung, es sei denn, eine Gegenforderung wird von Adexpo ausdrücklich anerkannt oder ist unwiderruflich rechtskräftig festgestellt worden.
9.4 Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zahlungsverpflichtungen ist der Kunde rechtlich in Verzug. In diesem Fall ist Adexpo dazu berechtigt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder ganz oder teilweise zu kündigen. Darüber hinaus ist Adexpo dazu berechtigt, ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung für den Zeitraum, in dem sich der Kunde in Verzug befindet, Zinsen in Höhe von 9% pro Jahr auf den fälligen Betrag zu berechnen, es sei denn, der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz ist höher, in welchem Fall dieser Zinssatz gilt. Ein Teil eines Monats wird dabei als voller Monat bewertet.
9.5 Der Anspruch von Adexpo auf Zahlung des Kunden ist sofort fällig und zahlbar, sobald:
a. die Frist für die Zahlung überschrittten wurde;
b. der Kunde einen Insolvenzantrag oder Zahlungsaussettzung beantragt hat;
c. Kunde oder Unternehmen wird aufgelöst, liquidiert;
d. Kunde (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gerichtlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder stirbt.
9.6 Alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die Adexpo in Folge der Nichterfüllung der (Zahlungs-) Verpflichtungen des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
Artikel 10: Risiko
10.1 Nach der Lieferung übergehen die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht erst wieder ab dem Zeitpunkt zu Adexpo über, zudem die gelieferten Waren wieder vollständig in den Besitz von Adexpo übergegangen sind .
10.2 Sind die gelieferten Waren am vereinbarten Rückgabetermin nicht vorhanden, berechnet Adexpo eine zusätzliche Mietperiode oder die Kosten für einen zusätzlichen Transport (nach Ermessen von Adexpo).
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, Adexpo unverzüglich über Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der im Rahmen des Auftrags von Adexpo gelieferten Waren zu unterrichten und ist verpflichtet, jeden Schaden an diesen Waren unabhängig der Ursache vollständig zu ersetzen.
Artikel 11: Haftung
11.1 Adexpo haftet nur für unmittelbare Schäden, die der Auftraggeber während oder anlässlich der Erfüllung des Vertrages erleidet.
11.2 Wird festgestellt das Adexpo für Schäden haftet, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, so ist der Schaden auf maximal das doppelte des Betrages (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt, den der Auftraggeber Adexpo aufgrund des Vertrages schuldet.
11.3 Adexpo haftet niemals für indirekte Schäden des Auftraggebers. Zu den indirekten Schäden zählen unter anderem Folgeschäden, entgangener Gewinn, entstandene Verluste und Kosten, sowie entgangene Aufträge und entgangene Einsparungen, Schäden durch Produktions- oder Betriebsunterbrechung oder –stillstand.
11.4 Adexpo haftet nicht für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen und/ oder zur Erfüllung des Vertrages eingeschalteter Dritter verursacht werden.
11.5 Adexpo haftete niemals für Abweichungen in Größe, Farbe, Preis oder anderen Spezifikationen, wie z.B. auf Fotos, 3D Dateien, Website Artikeln, Angebote oder Preislisten gezeigt.
11.6 Die Haftungsbeschränkungen in diesem Artikel gelten nicht, wenn und soweit die Haftung von Adexpo für den betreffenden Schaden versichert ist und eien Zahlung aus der Versicherung erfolgt. Wenn ein Selbstbehalt gilt, wird der Selbstbehalt von dem Bertrag abgezogen, für den Adexpo haftet. Adexpo ist jedoch nicht verpflichtet, Rechte aus dieser Versicherung geltend zu machen, wenn sie vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
11.7 Der Schadensersatzanspruch des Kunden wird erst fällig, wenn der Kunde alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Adexpo erfüllt hat.
11.8 Der Kunde stellt Adexpo von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die von Adexpo gelieferte Ware frei, unabhängig von der Ursache oder dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist.
11.9 Die gelieferte Ware muss sich bei der Rückgabe in dem selben Zustand befinden, in dem sie von Adexpo geliefert wurde.
11.10 Eine etwaige Haftung nach zwingendem Recht bleibt von dem vorstehenden Regelungen unberührt.
Artikel 12: Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt auf Seiten von Adexpo liegt vor, wenn Adexpo aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle oder des Risikos von Adexpo liegen, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert wird, selbst wenn diese zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg / roosKriegsgefahr, (drohender) Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Pandemie, Epidemie, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportbeschränkungen, Maschinendefekte, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, witterungsbedingte Transportbehinderung und Verkehrsstörungen, (Lieferanten) und / oder Subunternehmer von Adexpo, die ihren Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommen oder nachkommen können, Störungen in der Energie, - Wasser und Telekommunikationsversorgung im Betrieb von Adexpo sowie jede Handlung des Veranstalters die Veranstaltung oder des Betreibers des Veranstaltungsortes, die Adexpo an der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert.
12.2 Sobald ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Umstand eintritt oder eizutreten droht, informiert Adexpo den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhab von 72 Stunden, unter Angabe der zu erwartenden Folgen dieses Umstandes für die Erfüllung ihrer Verpflichtung.
12.3 Das Versäumnis unverzüglich zu melden, dass ein Umstand, wie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt, eingetreten ist, bedeutet nicht, dass Adexpo nicht mehr berechtigt ist, sich auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen.
12.4 Adexpo hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Falle und für die Dauer einer Situation höherer Gewalt auszusetzen. Wenn der Zeitraum höherer Gewalt länger als drei (3) Monate dauert und die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch Adexpo auch nach diesem Zeitraum nicht möglich ist, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne das Adexpo zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
12.5 Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt derart, dass der Vertrag nicht vor Eröffnung der Veranstaltung erfüllt und abgschloßen werden kann, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat Adexpo Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
12.6 Hat Adexpo bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen.
Artikel 13: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle Verträge und die sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, ist das für den Sitz von Adexpo zuständige Gericht ausschließlich zuständig. [...]
Für den Fall, dass Sie bereits getätigte Bestellungen ändern oder stornieren möchten, wechseln Sie bitte in den Bereich "Meine Bestellungen". Nutzen Sie dort die Nachrichten-Funktion, um mit dem Service Partner in Direktkontakt zu treten.