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Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
JMT Mietmöbel GmbH & Co. KG
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.
3. Sollte eine Bestimmung die Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
JMT Mietmöbel GmbH & Co. KG
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
§2 Gegenstand der Vermietung
1. Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Möbel und technischen Geräte sowie sonstige Zubehörteile.
2. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.
3. Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung/ Messe)und für die Dauer der Mietzeit (§ 3) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.
4. Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde mit dem Vermieter schriftlich ein Anschlussauftrag geschlossen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände gegen Diebstahl zu versichern.
§3 Mietzeit
1. Der Mietgegenstand wird für die Dauer der Veranstaltung/Messe zur Verfügung gestellt.
2. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände (§2.I) an den Mieter.
3. Die Mietzeit endet mit Ende der Veranstaltung/Messe, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Beendigungszeitpunkt vereinbart worden ist.
§4 Mietpreise
1. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Auslandgeschäften behält sich der Vermieter das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nach zu berechnen.
3. Die vereinbarten Preise beinhalten nicht die Kosten für die Anlieferung und die Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Inklusivpreis vereinbart.
4. Das Verteilen des Mietmobiliars ist nicht im Mietpreis enthalten und wird gesondert berechnet.
5. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.
6. Der Mietzins wird zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig. Ansonsten wird er mit dem Ende der Mietzeit fällig.
7. Der Vermieter behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
§5 Lieferung
1. Lieferzeit
a. Bei vom Vermieter transportkostenfrei belieferten Veranstaltungen/ Messen erfolgt die Anlieferung im Sammeltransport, dessen Termin der Vermieter festlegt. Der Vermieter sichert eine Lieferung vor Beginn der Veranstaltung/ Messe zu. Für Lieferungen an hiervon abweichenden Terminen trägt der Mieter die Kosten.
b. Ansonsten erfolgt die Anlieferung der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung/Messe.
c. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen
Bestätigung des Vermieters.
d. Ist der Messestand bei Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Messestand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für Beschädigung oder Verlust des Mietgutes zu tragen.
e. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Legitimation der bei der Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu prüfen.
2. Lieferschwierigkeiten und Gefahrübergang
a. Wird die Anlieferung vom Vermieter übernommen, so hat der Vermieter bei Störungen auf Grund höherer Gewalt, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurgewerbes.
b. Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt.
3. Der Vermieter behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höher- qualitative Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern
4. Alle katalogseitigen Maßangaben sind Circamaße. Der Vermieter behält sich Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor, soweit
dies für den Besteller zumutbar ist.
§6 Prüfungspflichten und Reklamationen
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Anlieferung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen.
2. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach eingesetzt wird und nicht immer neuwertig ist. Normale Gebrauchspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.
3. Mit dem Empfang der Ware bestätigt der Mieter die mangelfreie Leistung. Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nicht vertragsgemäße Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
4. Bei Defekten an technischen Geräten gewährleistet der Vermieter nach rechtzeitiger Reklamation innerhalb von 24 Stunden einen Vor-Ort-Reparaturservice und bei irreparablen Geräten einen Austausch. Bei fehlgeschlagener Reparatur wird das defekte Gerät ausgetauscht. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte innerhalb von Deutschland. Beruhen die Defekte auf einem Verschulden des Mieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, so trägt der Mieter die Kosten für die Reparatur oder den Austausch.
§7 Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietgegenstände sind nach Ende der Mietzeit (§ 3.3) vom Mieter abholfertig und zugänglich bereitzustellen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände längstens 48 Stunden nach Ende der Mietzeit (§ 3.3) gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
3. Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.
4. Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses und befreit den Mieter nicht von seinen Sicherungspflichten nach Absatz 2. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe sind vom Mieter zu tragen.
§8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigungen während der Mietzeit. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm überlassenen Mietgegenständen vorzunehmen. Vorhandene besondere Kennzeichen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
3. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Beschädigungen hat er den Reparaturaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
§9 Haftung des Vermieters
1. Die Haftung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn,
a. dass Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
b. dass sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für Schäden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermietung der Mietgegenstände (§ 2.1) stehen, haftet der Vermieter nicht.
§10 Kündigungsrecht
1. Eine Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn dieser eine Pflichtverletzung des Vermieters zugrunde liegt.
2. Lehnt der Mieter vor Mietbeginn (§ 3.2) die Durchführung des Vertrages ab und hat der Vermieter die Gründe nicht zu vertreten, so bleibt der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises und der Beförderungskosten verpflichtet. Diese Summe verringert sich jedoch um den Betrag, den der Vermieter infolge der Nichtausführung erspart hat.
3. Nach Mietbeginn ist der Mieter erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Mängel auf einer Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, die Mängel rechtzeitig reklamiert worden sind (§ 6.3) und eine Nachbesserung seitens des Vermieters fehlgeschlagen ist.
§11 Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf.
Stand 01.10.2005 [...]
JMT Mietmöbel GmbH & Co. KG
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.
3. Sollte eine Bestimmung die Allgemeine Mietbedingungen des Servicepartners der Koelnmesse
JMT Mietmöbel GmbH & Co. KG
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
§2 Gegenstand der Vermietung
1. Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Möbel und technischen Geräte sowie sonstige Zubehörteile.
2. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.
3. Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung/ Messe)und für die Dauer der Mietzeit (§ 3) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.
4. Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde mit dem Vermieter schriftlich ein Anschlussauftrag geschlossen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände gegen Diebstahl zu versichern.
§3 Mietzeit
1. Der Mietgegenstand wird für die Dauer der Veranstaltung/Messe zur Verfügung gestellt.
2. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände (§2.I) an den Mieter.
3. Die Mietzeit endet mit Ende der Veranstaltung/Messe, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Beendigungszeitpunkt vereinbart worden ist.
§4 Mietpreise
1. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Auslandgeschäften behält sich der Vermieter das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nach zu berechnen.
3. Die vereinbarten Preise beinhalten nicht die Kosten für die Anlieferung und die Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Inklusivpreis vereinbart.
4. Das Verteilen des Mietmobiliars ist nicht im Mietpreis enthalten und wird gesondert berechnet.
5. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.
6. Der Mietzins wird zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig. Ansonsten wird er mit dem Ende der Mietzeit fällig.
7. Der Vermieter behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
§5 Lieferung
1. Lieferzeit
a. Bei vom Vermieter transportkostenfrei belieferten Veranstaltungen/ Messen erfolgt die Anlieferung im Sammeltransport, dessen Termin der Vermieter festlegt. Der Vermieter sichert eine Lieferung vor Beginn der Veranstaltung/ Messe zu. Für Lieferungen an hiervon abweichenden Terminen trägt der Mieter die Kosten.
b. Ansonsten erfolgt die Anlieferung der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung/Messe.
c. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen
Bestätigung des Vermieters.
d. Ist der Messestand bei Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Messestand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für Beschädigung oder Verlust des Mietgutes zu tragen.
e. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Legitimation der bei der Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu prüfen.
2. Lieferschwierigkeiten und Gefahrübergang
a. Wird die Anlieferung vom Vermieter übernommen, so hat der Vermieter bei Störungen auf Grund höherer Gewalt, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurgewerbes.
b. Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt.
3. Der Vermieter behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höher- qualitative Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern
4. Alle katalogseitigen Maßangaben sind Circamaße. Der Vermieter behält sich Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor, soweit
dies für den Besteller zumutbar ist.
§6 Prüfungspflichten und Reklamationen
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Anlieferung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen.
2. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach eingesetzt wird und nicht immer neuwertig ist. Normale Gebrauchspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.
3. Mit dem Empfang der Ware bestätigt der Mieter die mangelfreie Leistung. Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nicht vertragsgemäße Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
4. Bei Defekten an technischen Geräten gewährleistet der Vermieter nach rechtzeitiger Reklamation innerhalb von 24 Stunden einen Vor-Ort-Reparaturservice und bei irreparablen Geräten einen Austausch. Bei fehlgeschlagener Reparatur wird das defekte Gerät ausgetauscht. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte innerhalb von Deutschland. Beruhen die Defekte auf einem Verschulden des Mieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, so trägt der Mieter die Kosten für die Reparatur oder den Austausch.
§7 Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietgegenstände sind nach Ende der Mietzeit (§ 3.3) vom Mieter abholfertig und zugänglich bereitzustellen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände längstens 48 Stunden nach Ende der Mietzeit (§ 3.3) gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
3. Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.
4. Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses und befreit den Mieter nicht von seinen Sicherungspflichten nach Absatz 2. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe sind vom Mieter zu tragen.
§8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigungen während der Mietzeit. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm überlassenen Mietgegenständen vorzunehmen. Vorhandene besondere Kennzeichen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
3. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Beschädigungen hat er den Reparaturaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
§9 Haftung des Vermieters
1. Die Haftung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn,
a. dass Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
b. dass sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für Schäden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermietung der Mietgegenstände (§ 2.1) stehen, haftet der Vermieter nicht.
§10 Kündigungsrecht
1. Eine Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn dieser eine Pflichtverletzung des Vermieters zugrunde liegt.
2. Lehnt der Mieter vor Mietbeginn (§ 3.2) die Durchführung des Vertrages ab und hat der Vermieter die Gründe nicht zu vertreten, so bleibt der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises und der Beförderungskosten verpflichtet. Diese Summe verringert sich jedoch um den Betrag, den der Vermieter infolge der Nichtausführung erspart hat.
3. Nach Mietbeginn ist der Mieter erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Mängel auf einer Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, die Mängel rechtzeitig reklamiert worden sind (§ 6.3) und eine Nachbesserung seitens des Vermieters fehlgeschlagen ist.
§11 Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf.
Stand 01.10.2005 [...]
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